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Von jonas staehelin

Redaktor

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8. November 2016 um 12:39

Dunkle Hautfarbe oder verdächtiges Verhalten? – Rechtsspruch im Fall Wa Baile

Die Polizei will einen Schwarzen kontrollieren, worauf sich dieser wehrt und dafür eine Busse kriegt. Am Montag wurde der Fall vor dem Bezirksgericht Zürich verhandelt.

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„Ich respektiere Sie, Herr Wa Baile, doch meine Aufgabe ist es, das Recht anzuwenden und nicht, Politik zu betreiben,“ so lauteten die abschliessenden Worte des Richters, als dieser an der Gerichtsverhandlung vom Montag Mohamed Shee Wa Baile wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung für schuldig erklärte. Die Aussage des Richters hat ironischen Charakter: zeigt sie doch die ambivalente Rolle des Rechts zwischen Zwang und Emanzipation.

Ein Fall mit Präzendenzcharakter
Mohamed Shee Wa Baile ist Schweizer. In Kenia geboren, lebt er seit über zehn Jahren mit seiner Frau und zwei Kindern in Bern. Einige Zeit arbeitete er als Bibliothekar in der ETH-Bibliothek in Zürich. Als er am 5. Februar des vergangenen Jahres um etwa 7:00 Uhr am HB aus dem Zug steigt, wird er von zwei Polizisten aus der Pendlermasse herausgepickt und aufgefordert, sich auszuweisen. Doch Wa Baile weigert sich, seinen Ausweis auszupacken. Stattdessen fragt er den Polizisten, ob er wisse, wie es sich anfühle, ständig von der Polizei kontrolliert zu werden. Den Polizisten lässt dies unbekümmert, er befiehlt Wa Baile auf die Seite und durchsucht ihn. Aufgrund der Verweigerung spricht der Polizist daraufhin eine Verzeigung wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung aus, die mit einer Busse von 100 Franken belegt ist. Dazu kommt eine Gebührenpauschale von 150 Franken. Wa Baile hat sich seither geweigert, die Busse zu bezahlen. Um die Höhe des Betrags geht es dabei nicht. Auf dem Spiel steht vielmehr der Widerstand gegen eine polizeiliche Praxis des Racial Profilings. Der Begriff stammt aus dem amerikanischen Kontext und bezeichnet eine Praxis, wonach Personen in erster Linie aufgrund äusserlicher Merkmale wie der Hautfarbe, und nicht aufgrund ihres Verhaltens, kontrolliert beziehungsweise unter Dauerverdacht gestellt werden. Am Montag kam der Fall nun vor das Bezirksgericht. Ein Präzedenzfall, wohlgemerkt: Zum ersten Mal wurde in einem Schweizer Gericht die Frage gestellt, ob eine polizeiliche Kontrolle gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst.

Dunkle Hautfarbe oder verdächtiges Verhalten?
Folgenden Verdachtsgrund gibt der Polizist in einem nach der Kontrolle verfassten Rapport an: „Anlässlich der Patrouillentätigkeit [...] fiel Schreibendem eine dunkelhäutige, männliche Person (später bekannt als M. Wa Baile) verdächtig auf. Dies aufgrund des Verhaltens der Person (M. Wa Baile wandte seinen Blick von mir ab, als er mich als Polizeibeamten erkannte und an mir vorbei gehen wollte). Da sich der Verdacht auf ein AuG-Delikt aufdrängte, entschloss ich mich, M. Wa Baile einer Personenkontrolle zu unterziehen.“ Gegenüber dem Stadtrichter dementiert der Polizist jegliche Vorwürfe, dass es sich hierbei um Racial Profiling handle: „ES spielt keine Rolle ob die Person eine weisse oder schwarze Hautfarbe hat. Wenn sich eine Person in meinen Augen verdächtig verhält, würde ich die Kontrolle jederzeit wieder machen. Wir kontrollieren auch viele Personen welche eine weisse Hautfarbe haben. Wir müssen uns immer mal wieder rechtfertigen wenn wir dunkelhäutige Personen kontrollieren, da der Rassismusvorwurf oft auftaucht [die vielen Kommafehler stammen nicht von mir; die fürs Protokoll zuständige Person hat wohl ein Gnusch mit Kommaregeln. Anm. J.S.]. Wenn die Hautfarbe wirklich keine Rolle spielte, wäre es interessant zu erfahren, inwiefern das Abwenden des Blickes dem Polizisten den Verdacht auf ein Verstoss gegen das Ausländergesetz „aufdrängt“.

Racial Profiling – ein weit verbreitetes Problem
Auf jeden Fall steht ausser Frage, dass nicht nur in der Schweiz viele Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder sonstigen äusserlichen Merkmalen in die Fänge von Racial Profiling geraten. Im Juni dieses Jahres haben WissenschaftlerInnen der Stanford University anhand der Analyse von 4.5 Millionen Verkehrskontrollen im Bundestaat North Carolina zeigen können, dass Polizisten eher bereit sind, dunkelhäutige und hispanische Menschen zu kontrollieren als weisse. Polizisten seien bei ersteren viel eher bereit, bestimmtes Verhalten als auffälliges Indiz für eine Straftat zu deuten als bei letzteren. In Bezug auf den Fall Wa Baile müsste man sich also ebenso fragen, ob das Abwenden des Blickes eines weissen Mannes, beim Polizisten ebenfalls einen Verdacht ausgelöst hätte.

Für die Schweiz fehlen Studien solcher Art, dennoch haben verschiedene Experten und Expertinnen vermehrt darauf hingewiesen, dass auch hier Racial Profiling eine Realität ist. So kämpft beispielsweise Claudia Kaufmann, Ombudsfrau der Stadt Zürich, schon seit einiger Zeit gegen Racial Profiling. Gegenüber der NZZ am Sonntag vom 6. März 2016 betonte sie: „Was wir mitbekommen, ist sicherlich nur die Spitze des Eisbergs.“ Wichtig seien insbesondere polizeiinterne Massnahmen, mit dem Ziel, Polizisten und Polizistinnen für diese heikle Problematik zu sensibilisieren.

Auch am 6. März veröffentlichten eine Gruppe von Rassismusexpert*innen eine Stellungnahme zu Racial Profiling in der Schweiz. Die Gruppe möchte vor allem das Augenmerk auf die institutionelle Dimension des Problems richten: „Racial/Ethnic Profiling ist nicht in erster Linie ein Einstellungs- und Verhaltensproblem einzelner Polizist*innen, sondern vor allem eines der institutionellen Verantwortung.“ Nur indem man die ganze Institution der Polizei in den Blick nehme, könne man die strukturellen Komplexitäten des Problems in den Griff kriegen. So müsse man auf allen Ebenen der Institution Aus- und Weiterbildungsangebote in diesem Bereich fördern. Die Gruppe schlägt ferner vor, klare gesetzliche Richtlinien für Polizeikontrollen auszuarbeiten. Denn in der Schweiz wird Racial Profiling juristisch nicht explizit anerkannt, zumindest implizit fällt es jedoch unter das verfassungsrechtliche Anti-Diskriminierungsgesetz. Eine weitere Massnahme gegen Racial Profiling bestünde darin, die PolizistInnen aufzufordern, für Personenkontrollen Formulare ausfüllen zu lassen. Dadurch wären sie gezwungen, ihre Beweggründe für eine Kontrolle zu reflektieren. All dies setze jedoch „eine offene Gesprächs-, Kritik und Fehlerkorrektur voraus. Wenn Polizist*innen aufgefordert werden, die Grundlagen und Auslöser ihrer Handlungen zu artikulieren und kritisch zu reflektieren, sind sie eher in der Lage, die Vorgaben nichtdiskriminierenden Handelns in Wissen bzw. Praxiskompetenz und Handlungssicherheit zu transformieren.“

In der Tagesschau vom 6.11.2016 bekräftigt Polizeisprecher Marco Cortesi, Racial Profiling werde innerhalb der Stadtpolizei fundiert angegangen und diskutiert, auch unter Zuhilfenahme von externen Spezialisten. Dem gegenüber steht allerdings die Aussage Max Hofmanns vom Verband Schweizerischer Polizeibeamter. In der gleichen Sendung sagt er: „Die Polizei bekämpft ja kriminelle Phänomene und wenn wir wissen, dass die dunkelhäutigen den Kokainhandel in den Händen haben, dann kann es wohl nicht sein, dass wir, nur weil es politically correct ist, noch zehn Weisse kontrollieren.“ Man sieht also, es besteht noch viel Handlungsbedarf.

Der Weisse Peter
„Ich bin als weisser Peter gekommen,“ sagt Wa Baile, als er am 4.November kurz vor der Gerichtsverhandlung im Bezirksgericht eine kleine Ansprache hält. Er hat sein Gesicht weiss angemalt, eine simple symbolische Geste mit starker Wirkung. Vor dem Bezirksgericht haben sich etwa 60 Personen versammelt. Vor laufenden Kameras erklärt Wa Baile: „Ich bin kein Opfer.“ Er möchte als Menschen angesehen werden, der dafür kämpft, dass allen, unabhängig von ihrer Hautfarbe, die gleichen Rechte und Pflichten zukommen. Bevor er in den Gerichtssaal eintritt, wischt sich Wa Baile die Farbe vom Gesicht. „Ich brauche wieder meine richtige Hautfarbe.“

Wa Bailes Anwältin, Magda Zihlmann, wiederholt in ihrem Plädoyer viele der bereits gesagten Punkte: Wa Baile sei nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden. Ferner verweist sie auf strukturelle und historisch gewachsene Formen des Rassismus, die auch die Institution Polizei beträfen. Insgesamt, so Zihlmann, werde Racial Profiling viel zu wenig wahrgenommen. Polizisten würden oft mit der Aufgabe alleingelassen, diskriminierungsfrei Personenkontrollen durchzuführen. Sie wolle den zuständigen Polizisten angesichts dessen nicht als Rassisten abstempeln. Doch müsse er erkennen, dass auch er unbewusst rassistische Stereotypen in sich trage. Wa Bailes passiver und anständiger Widerstand gegen eine diskriminatorische Praxis müsse in diesem Sinne straffrei bleiben.

Zwischen Ordnung und Gerechtigkeit
Einzelrichter Claudio Maira lässt sich vom Plädoyer der Anwältin nicht sonderlich beeindrucken. Wa Baile wird schuldig gesprochen. Er als Richter habe nicht darüber zu entscheiden, ob in der Stadtpolizei rassistische Stereotypen institutionell verankert sind. Auch die Verbreitung von Racial Profiling habe er nicht zu beurteilen. Zu beurteilen sei ausschliesslich die Frage der polizeilichen Anordnung. Laut den Aussagen des Polizisten sei es glaubhaft anzunehmen, dass die Hautfarbe nicht ausschlaggebend für die Kontrolle war. Ferner sei der Umkehrschluss, dass nämlich die Hautfarbe entscheidend war, nicht zu beweisen.

Letztlich spiele dies allerdings nicht eine so grosse Rolle, denn entscheidend sei der Erhalt „des reibungslosen Funktionierens staatlicher Autorität.“ Einer polizeilichen Anordnung sei Folge zu leisten, unabhängig davon, ob diese Rechtswidrig ist oder nicht. Nur wenn eine Anordnung „nichtig“ sei, könne ihr widersetzt werden. Eine Anordnung werde nur dann als Nichtig eingestuft, wenn sie offensichtliche Mängel aufweist. Diese Mängel betreffen insbesondere die Form und das Verfahren. Inhaltliche Mängel spielen keine Rolle. Im Falle der Kontrolle von Wa Baile liessen sich dem Richter zufolge keine offensichtlichen Mängel bezüglich Form und Verfahren aufweisen, weshalb die Handlung des Polizisten nicht für nichtig erklärt werden könne. Sinn und Zweck dieser Unterscheidung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit sei wie gesagt der Schutz des reibungslosen Funktionierens staatlicher Organe. Eine polizeiliche Anordnung werde entsprechend nur in den aller seltensten Fällen für nichtig erklärt. Ansonsten, so der Richter, könnte gegen jede staatliche Handlung Einspruch erhoben werden.

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„Ich respektiere Sie, Herr Wa Baile, doch meine Aufgabe ist es, das Recht anzuwenden und nicht, Politik zu betreiben.“ So lauten die abschliessenden Worte des Richters. Das Urteil des Richters macht eine Ambivalenz deutlich: Wa Baile hat versucht, mit Hilfe des Rechts, für mehr Gerechtigkeit einzustehen. Doch das Recht wurde hier nicht im Sinne der Gerechtigkeit, sondern im Sinne des Erhalts der staatlichen Ordnung ausgelegt. Entgegen der Haltung des Richters, scheint jedoch gerade dieses Urteil, dass im Sinne der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität gefällt wurde, den politischen Charakter des Rechts zu verdeutlichen. Das Recht, und das müssen wir uns nach dem gestrigen Fall eingestehen, ist nicht nur ein Mittel der Emanzipation. Recht war und ist immer noch auch an die Durchsetzung von Zwang gekoppelt. Fragen, wie mit Recht gegen Rassismus angekämpft werden kann, müssen sich dieser doppelten Funktion des Rechts stellen.

Dieser Artikel wurde nur möglich durch die wichtige Arbeit, die von der Informationsplattform humanrights.ch geleistet wurde. Die NGO arbeitet schon seit einiger Zeit zu Racial Profiling. Detaillierte Informationen zum Fall Wa Baile finden sich hier.

Seit Montag ist auch die neue Seite der Allianz gegen Racial Profiling online.

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